01. December 2010 23:30 Alter: 13 yrs
Kategorie: Amtstafel

Haushaltssatzung 2010 Zweckverband zur Wasserversorgung


I.

HAUSHALTSSATZUNG des Zweckverbandes zur Wasserversorgung "Konnersreuther Gruppe" (Landkreis Tirschenreuth) für das Haushaltsjahr 2010

 

Aufgrund der §§ 10 und 14 der Verbandssatzung und der Art. 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- erlässt die Verbandsversammlung folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im

Verwaltungshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit 185.275,00 €
und im
Vermögenshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit 48.900,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben. Das gleiche gilt für eine Investitionsumlage.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.800 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2010 in Kraft.

II.

Das Landratsamt Tirschenreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.11.2010 Nr. 941/15-13 Sch festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält.

III.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2010 liegen vom Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung während des Jahres 2010 in der Finanzverwaltung des Marktes Konnersreuth, Hauptstraße 17, 95692 Konnersreuth, öffentlich zur allgemeinen Einsichtnahme auf.


Räum- und Streupflicht der Gehbahnen bei Winterwetter

Erneut wird wieder auf die Gemeindeverordnung zur Sicherung der Gehbahnen im Winter hingewiesen. Danach sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von be-bauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflich-tet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen. Wo keine abgegrenzten Gehsteige vorhanden sind, bezieht sich die Räum- und Streupflicht auf jene Teile der Fahrbahn die üblicherweise dem Fußgänger-verkehr dienen, das ist in der Regel die äußerste Fahrbahnseite. Bei Gehwegen mit Überbreite ist es nicht notwendig, diese in voller Breite zu räumen, es genügt eine Räumung in üblicher Fußwegbreite. Dadurch wird auch gewährleistet, dass am Fahr-bahnrand möglichst wenig Schnee gelagert wird. Zum Streuen dürfen nur abstump-fende Mittel wie Sand oder Splitt verwendet werden. Bei Glatteis bzw. Eisregen darf Salz verwendet werden.

Die Räum- und Streupflicht ist an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzli-chen Feiertagen ab 8.00 Uhr durchzuführen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Ge-sundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist. Bei der Ablagerung von geräumten Schnee darf jedoch die Sicherheit des Straßenverkehrs in keinster Weise beeinträchtigt werden.

Wie schon in der Vergangenheit, wird der Markt Konnersreuth auch im kommenden Winter auf seine Kosten größere Mengen von Streumaterial auf die einzelnen Straßen-züge verteilen. Dieses in Streukästen oder lose gelagerte Material steht den Grund-stückseigentümern zur Verfügung.

Die Eltern und Erziehungsberechtigten werden gebeten, ihre Kinder eingehend darauf hinzuweisen, dass es streng untersagt ist, auf öffentlichen Straßen und Wegen zu ro-deln. Unfälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass diese Bestimmung vielfach missachtet wird.


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