01. December 2010 23:28 Alter: 13 yrs
Kategorie: Amtstafel

Räum- und Streupflicht der Gehbahnen bei Winterwetter


Erneut wird wieder auf die Gemeindeverordnung zur Sicherung der Gehbahnen im Winter hingewiesen. Danach sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von be-bauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflich-tet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen. Wo keine abgegrenzten Gehsteige vorhanden sind, bezieht sich die Räum- und Streupflicht auf jene Teile der Fahrbahn die üblicherweise dem Fußgänger-verkehr dienen, das ist in der Regel die äußerste Fahrbahnseite. Bei Gehwegen mit Überbreite ist es nicht notwendig, diese in voller Breite zu räumen, es genügt eine Räumung in üblicher Fußwegbreite. Dadurch wird auch gewährleistet, dass am Fahr-bahnrand möglichst wenig Schnee gelagert wird. Zum Streuen dürfen nur abstump-fende Mittel wie Sand oder Splitt verwendet werden. Bei Glatteis bzw. Eisregen darf Salz verwendet werden.

Die Räum- und Streupflicht ist an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr durchzuführen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist. Bei der Ablagerung von geräumten Schnee darf jedoch die Sicherheit des Straßenverkehrs in keinster Weise beeinträchtigt werden.

Wie schon in der Vergangenheit, wird der Markt Konnersreuth auch im kommenden Winter auf seine Kosten größere Mengen von Streumaterial auf die einzelnen Straßen-züge verteilen. Dieses in Streukästen oder lose gelagerte Material steht den Grund-stückseigentümern zur Verfügung.

Die Eltern und Erziehungsberechtigten werden gebeten, ihre Kinder eingehend darauf hinzuweisen, dass es streng untersagt ist, auf öffentlichen Straßen und Wegen zu rodeln. Unfälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass diese Bestimmung vielfach missachtet wird.

 


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